Schwarzgeldabrede macht Verträge rund um Immobilien grundsätzlich nichtig

19. Oktober 2026 0 Von Dr. Lappat

Eine Schwarzentgeltabrede bspw. neben einem Architektenvertrag führen nicht nur zu Steuerstrafverfahren (§ 266a StGB, § 370 AO). Sie macht grundsätzlich diesen Vertrag auch zivilrechtlich nichtig (§§ 143, 138 BGB). In der Folge hat der Architekt hat keinen Anspruch auf sein (Rest-)Honorar. Gleiches gilt auch für Makler- und andere Verträge rund um Immobilien.

In diesem Zusammenhang hat das OLG Schleswig-Holstein (Az 12 U 12/24) nun eine bemerkenswerte Ausnahme bei Hinterziehung von Grunderwerbsteuer gemacht: Wird der Kaufpreis in der Absicht, Steuern zu hinterziehen, niedriger angegeben als mündlich vereinbart, ist der Vertrag i.d.R. nicht nichtig, wenn die Steuerhinterziehung alleiniger Zweck war.