Großes Ausmaß bei Steuerhinterziehung
Grundsätzlich liegt ein strafverschärfendes „großes Ausmaß“ bei einer Steuerhinterziehung vor, wenn mehr als Euro 50.000 pro Steuerart und Jahr hinterzogen werden. Der BGH nimmt nach seiner neuen Rechtsprechung ein „großes Ausmaß“ nunmehr auch an, wenn in einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung für eine Personengemeinschaft (§§ 180, 182 AO) Einkünfte mit Euro 140.000 zu niedrig angegeben werden.